BfTG reicht Stellungnahme ein: Höchstmengen statt Verbote – Grenzwerte für Kühlstoffe müssen überarbeitet werden

Das Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG) hat seine Stellungnahme zum überarbeiteten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) eingereicht. Der Verband begrüßt die Abkehr von pauschalen Stoffverboten und die Einführung von Höchstmengen für Kühlstoffe in E-Zigaretten. Allerdings sind die vorgesehenen Grenzwerte für die weit verbreiteten Kühlstoffe WS-3 und WS-23 nach Auffassung des BfTG deutlich zu niedrig. Der Verband fordert eine wissenschaftliche Neubewertung und eine längere Umsetzungsfrist für die Unternehmen.
Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung
Noch im Januar 2026 hatte das BMLEH vorgeschlagen, zahlreiche Kühlstoffe in E-Zigaretten vollständig zu verbieten. Nach deutlicher Kritik aus der Branche wurde dieser Ansatz grundlegend überarbeitet. Der neue Referentenentwurf sieht für den Großteil der betroffenen Stoffe nun Höchstmengen statt Totalverboten vor.
Das BfTG hatte eine solche differenzierte Regulierung bereits zu Beginn des Verfahrens gefordert. Aus Sicht des Verbandes ist die Entscheidung des Ministeriums deshalb ausdrücklich zu begrüßen. Höchstmengen ermöglichen es grundsätzlich, gesundheitliche Risiken zu begrenzen, ohne Inhaltsstoffe unabhängig von ihrer tatsächlichen Konzentration vollständig vom Markt auszuschließen.
Auch die vorgesehene Möglichkeit, bereits rechtmäßig hergestellte Produkte unbefristet abzuverkaufen, stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar.
Grenzwerte für WS-3 und WS-23 deutlich zu niedrig
Erheblichen Nachbesserungsbedarf sieht das BfTG bei den konkreten Höchstmengen für die Kühlstoffe WS-3 und WS-23. Der Entwurf sieht für WS-3 lediglich 0,1 mg/ml und für WS-23 sogar nur 0,08 mg/ml vor.
Diese Werte liegen um ein Vielfaches unter den Konzentrationen, die nach den vom BfTG beauftragten unabhängigen toxikologischen Bewertungen als angemessene gesetzliche Höchstmengen infrage kommen. Die Gutachten sprechen für eine Größenordnung von rund 10 mg/ml. Damit liegen die geplanten Grenzwerte um den Faktor 100 beziehungsweise 125 darunter.
Nach Einschätzung des BfTG würden solche Grenzwerte in der Praxis einem weitreichenden Verbot der beiden Stoffe gleichkommen. Zahlreiche heute rechtmäßig angebotene Produkte müssten aufwendig verändert oder vom Markt genommen werden.
Wissenschaftliche Erkenntnisse stärker berücksichtigen
Das BfTG kritisiert insbesondere die Berechnungsgrundlagen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR). Dieses legt einen täglichen Liquidverbrauch von 10 ml zugrunde und geht rechnerisch davon aus, dass die enthaltenen Stoffe vollständig aufgenommen werden.
Der tatsächliche Verbrauch liegt bei vielen Nutzern jedoch deutlich niedriger. Nach den vom BfR selbst ausgewerteten Daten beträgt der Median 5 ml täglich, bei Pod-Systemen liegt der Durchschnitt bei rund 3,7 ml.
Zudem liegen inzwischen neue inhalationstoxikologische Erkenntnisse vor. Dazu gehört eine 90-Tage-Inhalationsstudie zu WS-23, die dem BMLEH und dem BfR bereits seit Februar 2026 vorliegt. In der Untersuchung wurden bis zur höchsten getesteten Konzentration keine behandlungsbedingten schädlichen Wirkungen festgestellt.
Das BfTG fordert, diese Erkenntnisse bei der Festlegung der Grenzwerte angemessen zu berücksichtigen, statt sich überwiegend auf die rechnerische Übertragung von Daten aus anderen Expositionswegen zu stützen.
Steuererhöhungen und neue Regulierung belasten den legalen Markt
In seiner Stellungnahme weist das BfTG auch auf das Zusammenwirken verschiedener regulatorischer Maßnahmen hin. Erst im Oktober wurden weitere deutliche Erhöhungen der Liquidsteuer beschlossen. Nun drohen durch die geplanten Grenzwerte zusätzliche Einschränkungen des legalen Produktangebots.
Höhere Preise und eine geringere Produktauswahl könnten Verbraucher verstärkt zu illegalen Bezugsquellen treiben. Welche Folgen eine solche Entwicklung haben kann, zeigen die Niederlande: Einer im April 2026 veröffentlichten Untersuchung zufolge nutzen dort 87 Prozent der befragten E-Zigarettennutzer Produkte, die dem illegalen Markt zuzurechnen sind.
Eine weitere Verlagerung in den Schwarzmarkt würde nicht nur die legalen Unternehmen schwächen, sondern auch den Verbraucherschutz gefährden. Denn illegal gehandelte Produkte entziehen sich häufig den gesetzlichen Anforderungen an Inhaltsstoffe, Kennzeichnung und Marktüberwachung.
BfTG fordert 18 Monate Umsetzungsfrist
Neben einer wissenschaftlichen Überarbeitung der Grenzwerte fordert das BfTG eine Verlängerung der vorgesehenen Umsetzungsfrist von zwölf auf mindestens 18 Monate.
Für die Hersteller bedeutet die Neuregelung einen erheblichen Aufwand. Rezepturen müssen angepasst, Produkte erneut geprüft und notifiziert sowie Verpackungen und Lieferketten umgestellt werden. Allein für die gesetzlich vorgeschriebene Produktmitteilung ist grundsätzlich eine Vorlauffrist von sechs Monaten zu berücksichtigen.
Gerade kleine und mittelständische Unternehmen benötigen deshalb ausreichend Zeit, um die neuen Anforderungen rechtssicher und wirtschaftlich tragfähig umzusetzen.
Wissenschaftsbasierte und verhältnismäßige Regulierung erforderlich
Das BfTG unterstützt das Ziel eines hohen Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Entscheidend ist jedoch, dass regulatorische Maßnahmen auf einer belastbaren wissenschaftlichen Grundlage beruhen und ihre Auswirkungen auf den legalen Markt berücksichtigen.
Der Wechsel von pauschalen Verboten zu Höchstmengen ist ein wichtiger Fortschritt. Dieser darf jedoch nicht dadurch entwertet werden, dass einzelne Grenzwerte so niedrig angesetzt werden, dass sie faktisch einem Verbot gleichkommen.
Das BfTG fordert deshalb eine erneute wissenschaftliche Bewertung insbesondere von WS-3 und WS-23, eine Verlängerung der Umsetzungsfrist auf 18 Monate und eine mündliche Verbändeanhörung, um die offenen fachlichen Fragen mit dem Ministerium zu erörtern.
Die vollständige BfTG-Stellungnahme vom 2. November 2026 steht hier zum Download bereit.