FAQ Liquidsteuer2022-06-03T13:32:15+02:00

FAQ Liquidsteuer

Nachdem es einige Unklarheiten aufgrund von unpräzisen Gesetzesformulierungen gibt, möchten wir auf diesem Wege unsere derzeitige Einschätzung zu häufigen Fragen mitteilen, die uns derzeit erreichen.

Diese FAQs stellen eine rechtlich unverbindliche Einschätzung dar und ersetzen keine juristische Beratung. Für konkrete Fragen kontaktieren Sie bitte das zuständige Hauptzollamt, einen Anwalt oder Steuerberater.

Diese Schritte sieht das Tabaksteuermodernisierungsgesetz vor:

01.07.2022: 16 Cent/ml

01.01.2024: 20 Cent/ml

01.01.2025: 26 Cent/ml

01.01.2026: 32 Cent/ml

Die Steuer tritt für Liquids (Substitute für Tabakwaren) ab dem 01.07.2022 in Kraft und gilt pro ml. Sie wird per Steuerbanderole ausgewiesen.

Als Substitute gelten alle Flüssigkeiten, die dem Zweck dienen, in einer E-Zigarette konsumiert zu werden: Fertige Liquids, Nikotinshots, Basen, Longfills, Shortfills, Aromen, Grundsubstanzen (wie PG und VG). Der Nikotingehalt ist hier nicht entscheidend. Entscheidend ist die Intention der Nutzung und das Füllvolumen.

Die Steuer gilt für Waren, die ab dem 01.07.2022 hergestellt oder importiert wurde. Produkte, die vor dem 01.07.2022 hergestellt oder importiert wurden, betrifft die Steuer vorerst nicht. Der Zoll und das Bundesministerium für Finanzen planen, den steuerfreien Abverkauf solcher Altbestände bis zum 12.02.2023 zu erlauben.

Das heißt: Altbestände können voraussichtlich von 01.07.22 bis zum 12.02.23 ohne Tabaksteuer verkauft werden.

Ja, wir gehen fest davon aus, dass Großhändler auch nach dem 01.07.2022 über Warenbestände verfügen werden, die vor dem 01.07.2022 hergestellt oder importiert wurde. Diese Waren befinden sich bereits im Handel und können solange der Vorrat reicht bzw. bis zum 13.02.2023 von Händlern steuerfrei erworben und verkauft werden.

Diese Altbestände sind dann auch tabaksteuerpflichtig und müssen mit einer korrekten Steuerbanderole versehen werden.

Steuerlager sind Orte, an und von denen verbrauchsteuerpflichtige Tabakwaren und Substitute unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben, benötigen eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber.

WICHTIG: Im Steuerlager darf ausschließlich nur die steuerpflichtige Ware, also ab dem 1. Juli 2022 importierte oder hergestellte Produkte gelagert werden. Ware, die unter die Übergangsfrist fällt, darf nicht im Steuerlager gelagert werden, da ansonsten diese Ware durch Entnahme aus dem Steuerlager steuerpflichtig werden würde.

Ein Steuerlager brauchen nur Hersteller und gewerbliche Importeure für unversteuerte Ware. Wenn Sie nur versteuerte Produkte vertreiben, brauchen Sie kein Steuerlager.

Auf der Rechnung muss weiterhin nur die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

Es sind vier verschiedene Grundkonstellationen zu unterscheiden. Allen Konstellationen gemein ist, dass die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr entsteht:

  • Entnahme aus einem Steuerlager
    Die Tabaksteuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
  • Import aus einem Drittstaat
    Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und damit eine Steuerentstehung findet außerdem statt durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang aus einem Drittstaat oder einem Drittgebiet.
  • Import aus einem EU-Mitgliedsstaat
    Wird das Substitut für Tabakwaren gewerblich und nicht im Rahmen des Versandhandels aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
    1. die Flüssigkeit im Steuergebiet in Empfang nimmt,
    oder
    2. die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Flüssigkeit in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.
  • Versandhandel aus einem EU-Mitgliedsstaat in das Steuergebiet
    Wird die Flüssigkeit durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde.