Stellungnahme zur Pressemitteilung und Abmahnungen der Niko Liquids GmbH gegen Einweg E-Zigaretten der Marke ELFBAR

Die Firma Niko Liquids GmbH hat Importeure von Einweg E-Zigaretten der Marke “ELFBAR” abgemahnt und eine Pressemitteilung mit diversen Behauptungen verbreitet, die ein angebliches Verkaufsverbot der ELFBAR und anderer Einweg E-Zigaretten begründen sollen. 

Da es durch die Vorgehensweise der Niko Liquids GmbH zu Verunsicherungen im Handel gekommen ist und uns diverse Anfragen aus der Presse vorliegen, nehmen wir dazu wie folgt Stellung:

Die Behauptungen, die von der Niko Liquids GmbH veröffentlicht wurden, sind weder belegt, bewiesen, noch von einem Gericht bestätigt worden.

Die Behauptungen sind möglicherweise sogar wissentlich falsch dargestellt worden, um Mitbewerber zu diffamieren. 

Im Einzelnen:

  1. Kindersicherheit
    E-Zigaretten müssen wie auch Nachfüllbehälter kindersicher sein. Erforderlich sind damit sichere Verschlüsse und Öffnungsmechanismen, damit Kinder die enthaltene nikotinhaltige Flüssigkeit nicht verschlucken können. Einweg E-Zigaretten sind für den einmaligen Gebrauch konzipiert und haben keine Öffnung zur Nachfüllung. Das BfTG stuft Einweg E-Zigaretten deshalb als kindersicher gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG ein.
    Grundsätzlich gilt aber natürlich: E-Zigaretten dürfen nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen. Es ist die Pflicht jedes volljährigen E-Zigaretten-Nutzers, darauf zu achten.
  2. Nikotinangaben
    Die Pressemitteilung der Niko Liquids GmbH gibt keine Auskunft darüber, welches Messverfahren zur Anwendung gekommen ist. Uns ist kein Testverfahren bekannt, welches ohne Toleranzwerte den Nikotingehalt exakt bestimmen kann.
    Außerdem gibt es, wie in anderen Branchen, z. B. in der Lebensmittelindustrie oder sogar in der Arzneimittelindustrie, Toleranzwerte. Die von Niko Liquids erhobenen und abgemahnten Werte befinden sich innerhalb der Toleranz.
  3. CLP Kennzeichnung
    Das enthaltene Liquid der nikotinhaltigen ELFBAR ist in der Gefahrenklasse GHS06 eingestuft. Dementsprechend ist das Gerät selbst mit dem GHS06 (Totenkopf) Symbol zu kennzeichnen. Eine falsche oder unzureichende Kennzeichnung der von Niko Liquids abgemahnten Produkte liegt nicht vor.

Die Firma Niko Liquids erklärt in ihrer Pressemitteilung, dass mit süßen Aromen angereicherte Liquids besonders attraktiv auf junge Menschen wirken. E-Zigaretten sind für Raucher konzipiert, die sich den Tabakkonsum abgewöhnen wollen, davon aber nicht “loskommen” und deshalb eine bessere Alternative benötigen. Auf gar keinen Fall gehören E-Zigaretten in die Hände von Kindern und Jugendlichen. Es ist gesetzlich klar geregelt, dass sie nicht an Minderjährige abgegeben werden dürfen.

Aromen haben für Umsteiger von Tabakprodukten auf E-Zigaretten eine klar belegte Bedeutung. Einer Vielzahl der erwachsenen Ex-Raucher, die neben Tabakaromen auch Frucht- oder Süßliquids konsumieren, ist der komplette Tabakstopp gerade durch den besseren Geschmack der E-Zigarette gelungen. Ebenfalls bestätigen Studien, dass die Rückfallquote bei Nutzern von Fruchtaromen geringer ist als bei Nutzern von Tabakaromen. 

Aufgefallen ist, dass die Firma Niko-Liquids in ihrer Pressemitteilung süße Aromen kritisiert, zugleich aber Liquids mit süßen Aromen herstellt und vertreibt, z.B. TortenTraum, Karamell oder Schokolade. Des Weiteren bemängelt Niko Liquids die Zugautomatik der abgemahnten Produkte, vertreibt aber selbst Geräte mit Zugautomatik wie z. B. die Vaporesso Nexus Aio oder Smok Mico.

Dustin Dahlmann: “Die Abmahnungen und vor allem die Pressemitteilung haben ganz offensichtlich nur das Ziel, Mitbewerbern zu schaden und den Markt zu verunsichern. Rechtlich haben die Abmahnungen nach unserer Auffassung keine Aussicht auf Erfolg.”

2022-10-10T11:10:39+02:0010.10.2022|