Menthol soll aus der Liste der verbotenen Inhaltsstoffe gestrichen werden

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Höchstmenge für Menthol als Kompromiss. Der Bundesrat folgt damit der Argumentation des BMEL für ein Totalverbot nur eingeschränkt.

In seiner Sitzung am vergangenen Freitag hat sich der Bundesrat in Berlin mit der E-Zigarette befasst. Darin wurde die Bundesregierung offiziell aufgefordert, Menthol aus der Liste der verbotenen Inhaltsstoffe von E-Zigaretten zu streichen. Die Ländervertreter stellen sich damit gegen einen weitreichenden Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), der ein totales Mentholverbot vorsah.
Der Bundesrat ist eines der fünf Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland. In ihm sind die 16 Landesregierungen vertreten. Da viele Gesetze, die der Deutsche Bundestag beschließt, zustimmungspflichtig sind, spielt der Bundesrat als Ländervertretung eine durchaus bedeutende Rolle in der deutschen Gesetzgebung. Auch beim Thema Tabak und E-Zigaretten ist dies der Fall: Die sogenannte 2. Änderungsverordnung zur Tabakerzeugnis-Verordnung (2. ÄndV TabakerzV) ist zustimmungspflichtig nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes. Das heißt, dass der Bundesrat den Inhalt der Verordnung gleichberechtigt zur Bundesregierung mitbestimmen kann. Die Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn die vom Bundesrat geforderten Änderungen umgesetzt worden sind.

Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses ist nicht möglich.

An Stelle eines Verbotes soll das BMEL eine zulässige Höchstmenge von Menthol definieren, die in Liquids enthalten sein darf. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann eine solche Höchstmenge auf dem Verordnungsweg festsetzen, wie der § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) regelt.

Der Realitätssinn setzt sich in der Politik langsam durch

Bei seiner Begründung bezieht sich der Bundesrat auf das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): E-Zigaretten würden keine reizenden und irritierenden Stoffe freisetzen, deren Wirkung mit Menthol maskiert werden müsste, wie es bei Tabak-Zigaretten der Fall sei. Eine durch Menthol erleichterte Inhalation sei bei E-Zigaretten deshalb kaum relevant. Ein generelles Mentholverbot sei von der Wissenschaft nicht gedeckt. Bei einem Totalverbot befürchtet der Bundesrat darüber hinaus eine unkontrollierte Nutzung von Ersatzstoffen durch die Konsumenten, wodurch ein seriöser Verbraucherschutz unterminiert würde. Darüber hinaus forderte der Bundesrat das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf, die Liste der verbotenen Inhaltsstoffe in E-Zigaretten weiterzuführen.
Da das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) dem relativ neuen Produkt E-Zigarette gegenüber durchaus skeptisch eingestellt ist, macht es ihre Aussage, auf die sich der Bundesrat stützt, besonders glaubwürdig. Die Politik hat anerkannt, dass es keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse gibt, die ein Totalverbot von Menthol in E-Zigaretten rechtfertigen würde. Die Sache liegt eben völlig anders als bei Tabak-Zigaretten. Darauf hat auch der renommierte Wissenschaftler Professor Bernhard Mayer (Universität Graz) bereits in einem Gutachten für das BfTG zur Anhörung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Jahr 2016 hingewiesen. Das BfTG hat in dieser Anhörung darüber hinaus bereits Beispiele für gefährliche Inhaltsstoffe gegeben, die aus Branchensicht untersagt werden sollten. Damit hat das BfTG frühzeitig konstruktive Hinweise gegeben. Leider hat das BMEL damals diese Hinweise ignoriert.

Die Bundesregierung ist am Zug

Nach der klaren Positionierung des Bundesrates ist nun das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt. Es muss die Änderungswünsche des Bundesrates umsetzen, wenn eine Neuregelung erfolgen soll. Das heißt, das BMEL wird über eine Höchstmenge an Menthol in Liquids entscheiden müssen. Ob der Grenzwert über den immer wieder genannten 0,1 Prozent liegen wird, ist aktuell nicht absehbar. Ebenso ist zum derzeitigen Zeitpunkt unklar, ob das BMEL überhaupt noch bis zum Ende der Legislaturperiode tätig wird. Nach der Bundestagswahl am 24. September könnte mit einer anderen Regierungskonstellation ganz andere Erwägungen die Gesetzgebung beeinflussen. Die Aufforderung des Bundesrates aber, die eingesetzten Zusatz- bzw. Inhaltsstoffe stärker als bislang zu regeln zeigt aber, dass auch künftig mit weiteren Produktregulierungen zu rechnen ist.

2019-02-11T11:48:54+01:0015.05.2017|